Satzung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – Bezirk Hessen- Nord
Beschlossen durch den Ordentlichen Bezirksparteitag 1972 mit Änderungen vom:
- 7./8. Juli 1977
- 23. April 1988
- 1. Juli 1989
- 27. April 1991
- 9. Mai 1992
- 7. Mai 1994
- 9./10. Juni 1995
- 31. Mai 2008
- 9. Oktober 2021
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 1
Der Bezirk Hessen-Nord der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst den Landkreis Marburg-Biedenkopf, die kreisfreie Stadt Kassel, den Landkreis Fulda, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Landkreis Kassel, den Schwalm-Eder-Kreis, den Landkreis Waldeck-Frankenberg und den Werra-Meißner-Kreis.
Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Bezirk Hessen-Nord.
Sein Sitz ist Kassel.
Gliederung und Parteizugehörigkeit
§ 2
1. Der Bezirk gliedert sich in Unterbezirke; die Unterbezirke in Ortsvereine. In dieser Gliederung vollzieht sich die politische Willensbildung des Bezirkes.
2. Die Unterbezirke werden vom Bezirksvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt die Abgrenzung der Ortsvereine durch den Unterbezirksvorstand.
3. In den Unterbezirken können für die Bereiche der Landkreise Unterkreise zur Wahrnehmung landes- und kommunalpolitischer Aufgaben gebildet werden.
4. Die Ortsvereine, Unterkreise und Unterbezirke können ihre Parteigeschäfte nach eigenen Statuten führen, die mit dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der Bezirkssatzung nicht in Widerspruch stehen dürfen. Die Ortsvereine können freiwillig Gemeinde, Samtgemeinde- oder Stadtverbände bilden und ihnen kommunalpolitische und organisatorische Aufgaben übertragen. Sie haben Antragsrecht auf allen Gliederungsebenen der Partei. Der Vorsitz in einer Gliederung der Partei, die sich mit dem Gebiet einer Gebietskörperschaft deckt, soll nicht von hauptamtlichen Wahlbeamten dieser Gebietskörperschaft übernommen werden.
5. Auf Bezirksebene können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben entsprechend den Richtlinien des Parteivorstandes Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Der Bezirksvorstand entscheidet über Zulassung, Aufgaben und Arbeitsrichtlinien.
6. Die Arbeitsgemeinschaften der Partei erhalten im Bezirk Hessen- Nord Antragsrecht zu den Parteitagen auf der jeweiligen Organisationsebene.
7. Die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag erfolgt jährlich durch die Unterbezirksparteitage.
Die Verteilung der Delegierten auf die Unterbezirke wird im Verhältnis der Mitgliederzahl festgelegt.
Jeder Unterbezirk stellt mindestens eine/n Delegierte/n.
Die Quotierung ist sicherzustellen.
§ 3
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand binnen eines Monats Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstands ist endgültig.
3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstands zulässig.
5. Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeit es wohnt. Will ein Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderem Ortsverein angehören, so hat er dies dem zuständigen Unterbezirksvorstand mitzuteilen, der die (Neu- ) zuordnung vornimmt. Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende Organisationsinteressen nicht entgegen stehen. Betrifft die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Unterbezirke, so müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs. 1 S 3 entsprechend der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei Monaten als beschieden gilt. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
6. Jedes Parteimitglied kann höchstens in drei ehrenamtliche Funktionen auf allen Ebenen der Partei einschließlich der Arbeitsgemeinschaften gewählt werden. Die Wahl für ein weiteres Parteiamt ist nur gültig , wenn der Gewählte zugleich mit der Annahme der Wahl den Rücktritt von einem anderen Amt erklärt. Jedes Parteimitglied kann nur insgesamt zwei Mandate in Gesetzgebungsorganen und Organen kommunaler Körperschaften innehaben.
7. Angestellte der Partei dürfen nicht dem Vorstand angehören, dessen Weisung sie direkt unterstehen.
Organe
§ 4
Organe des Bezirkes sind
1. Der Bezirksparteitag
2. Der Bezirksvorstand
3. Der Bezirksausschuss
Bezirksparteitag
§ 5
1. Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirkes.
Er setzt sich zusammen aus:
a) zweihundert von den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den vorausgegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind. Die Unterbezirke sind verpflichtet, in ihren Delegationen jedes Geschlecht mit mindestens 40 % zu beteiligen. Die Delegationskosten sind von den Unterbezirken zu tragen.
b) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes.
2. Mit beratender Stimme nehmen am Bezirksparteitag teil:
a) die Mitglieder des Bezirkausschusses,
b) die Revisoren/Revisorinnen,
c) die vom Bezirksvorstand bestellten Parteitagsreferenten/Parteitagsreferentinnen
d) die im Bereich des Bezirkes gewählten Mitglieder des Europaparlamentes und des Bundes- und Landtages,
e) die gewählten nicht stimmberechtigten Delegierten haben das gleiche Rederecht wie die stimmberechtigten Delegierten.
§ 6
1. Der Bezirksparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus den Reihen der stimmberechtigten Delegierten ein Präsidium von fünf Mitgliedern.
2. Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Über den Verlauf des Bezirksparteitages wird ein Protokoll angefertigt, das von 2 Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben und in der Frist von 2 Monaten allen Unterbezirken zugesandt wird.
§ 7
Der Bezirksparteitag ist jährlich, und zwar möglichst in der ersten Jahreshälfte , vom Bezirksvorstand einzuberufen.
§ 8
1. Der Termin des Parteitages ist den Unterbezirken mindestens zwei Monaten vorher bekannt zu geben. Dabei ist auf den Termin zur Einreichung von Anträgen und Wahlvorschlägen hinzuweisen.
2. Tagesordnung, Delegiertenkarte, die vorliegenden Anträge und Wahlvorschläge sind den Teilnehmern/ den Teilnehmerinnen am Bezirksparteitag spätestens zehn Tage vorher durch das Bezirksbüro zuzustellen.
§ 9
1. Anträge und Wahlvorschläge können von den
a) Ortsvereinen, Stadt- u. Gemeindeverbänden
b) Unterbezirken
c) Arbeitsgemeinschaften
(soweit sie in Mitgliederversammlungen oder Delegiertenkonferenzen beschlossen wurden)
sowie von
a) Bezirksvorstand und
b) Bezirksausschuss
eingereicht werden.
2. Die Anträge müssen spätestens am 26. Tag vor dem Bezirksparteitag beim
Bezirksvorstand vorliegen.
3. Initiativanträge und Wahlvorschläge können auch während des Bezirksparteitages eingereicht werden.
Initiativanträge können nur zu Inhalten eingereicht werden, die nach Antragsschluss entstanden sind. Sie benötigen die Unterschrift von 20 stimmberechtigten Delegierten aus wenigstens 3 Unterbezirken.
Wahlvorschläge müssen mit den Unterschriften von 10 Delegierten eingereicht werden.
§ 10
1. Zu den Aufgaben des Bezirksparteitages gehören
a) die Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstandes und der Revisoren/ Revisorinnen
b) Die Beschlussfassung über die Berichte nach Ziffer 1 und über die Fragen der Parteiorganisation des Bezirkes und alle das Parteileben berührenden Fragen.
c) die Wahl des Bezirksvorstandes, der Revisoren/ Revisorinnen und der Schiedskommission beim Bezirk.
d) die Wahl der Vertreter/ der Vertreterinnen des Bezirkes für den Parteirat gemäß § 29 des Organisationsstatutes. Der Bezirk Hessen- Nord entsendet zwei Frauen und zwei Männer.
e) Die Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.
2. Wahlen sind geheim.
Außerordentlicher Bezirksparteitag
§ 11
1. Ein außerordentlicher Bezirksparteitag ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Bezirksvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens drei Unterbezirksvorständen.
2. Bei der Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages können die Fristen gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 abgekürzt werden.
Bezirksvorstand
§ 12
1. Der Bezirksvorstand besteht aus dem/ der ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und den 15 Beisitzern/ Beisitzer/innen. Unter den Mitgliedern des Vorstandes müssen Männer und Frauen mit mindestens 40 % vertreten sein. Unter den Vorsitzenden (erster Vorsitzender/ erste Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende) sollen beide Geschlechter vertreten sein.
2. Der Bezirksparteitag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, neben dem/ der ersten Vorsitzenden das Amt eines/einer geschäftsführenden Vorsitzenden zu schaffen. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerinnen des Bezirkes nehmen an den Sitzungen des Bezirksvorstandes beratend teil.
§ 13
1. Der Bezirksvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Wahl erfolgt durch den Bezirksparteitag mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen.
Hintereinander werden gewählt:
Der/die Vorsitzende, die gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden in besonderen Wahlgängen und der/die Schatzmeister/in.
Bei den stellvertretenden Vorsitzenden werden zunächst in einem besonderen Wahlgang ausschließlich Bewerber/innen zugelassen, die einem anderen Geschlecht als der/die Bezirksvorsitzende angehören. Die Wahl der/des weiteren stellvertretenden Vorsitzenden findet in einem Wahlgang statt.
3. Die Beisitzer/Beisitzer/innen werden auf gemeinsamer Liste gewählt. Die Wahlvorschläge sind alphabetisch zu ordnen.
Stimmzettel sind ungültig, wenn nicht mindestens acht oder mehr als 15 Wahlvorschläge angekreuzt sind. Gewählt sind die 15 Bewerber/Bewerberinnen, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreichen mehrerer Bewerber/ Bewerberinnen um den 15. Platz die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen.
Wenn auf diese Weise die satzungsmäßig vorgeschriebene Mindestabsicherung von Frauen und Männern nicht zustande kommt, so sind von dem überrepräsentierten Geschlecht nur die Kandidatinnen oder Kandidaten bis zur Höchstzahl von 60 % der zu besetzenden Funktionen gewählt.
Von dem unterrepräsentierten Geschlecht sind die Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinen, als der erste nicht gewählte Kandidat oder die erste nicht gewählte Kandidatin des überrepräsentierten Geschlechts. Für die dann noch nicht besetzten Funktionen sind in einem zweiten Wahlgang nur noch die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar.
Scheiden Beisitzer/Beisitzer7innen im Laufe der Wahlzeit aus, so rückt der Bewerber/die Bewerberin mit der nächst höheren Stimmenzahl unter Beachtung der Mindestabsicherung nach.
§ 14
1. Der Bezirksvorstand vertritt die Bezirksorganisation, führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Bezirkes nach den Vorschriften der Bezirkssatzung und den Beschlüssen des Bezirksparteitages. Er fördert und überprüft die Arbeit der Untergliederungen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Der Erlass von Geschäftsverteilungsplänen und Dienstanweisungen für die Geschäftsstellen
b) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
c) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
d) d)die Bildung und Abgrenzung der Unterbezirke,
e) der Erlass von Arbeitsrichtlinien für Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften, Kommissionen und Bezirksbeiräte
f) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Bundesparteitag
(§ 5 Abs. 1 findet Anwendung).
2. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes und die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen haben das Recht, an allen Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen.
Revisoren/Revisorinnen
§ 15
Zur Prüfung der Kassenführung des Bezirkes werden für die Dauer der Amtsführung des Bezirksvorstandes fünf Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Bezirksvorstandes sein. Dem Gremium müssen mindestens zwei Frauen angehören.
Bezirksausschuss
§ 16
1. Der Bezirksausschuss setzt sich zusammen aus
a) Vertretern/Vertreterinnen, die von den Unterbezirksparteitagen unter Beachtung der Mindestabsicherung in geheimer Abstimmung zu wählen sind. Unterbezirke bis 1000 Mitglieder wählen 1, Unterbezirke von 1001 bis 3000 Mitgliedern wählen 3, Unterbezirke von 3001 bis 5000 wählen 5, Unter- bezirke mit mehr als 5000 Mitgliedern wählen 6 Vertreter/Vertreterinnen.
b) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes.
2. Mit beratender Stimme nehmen teil:
a) die Revisoren/Revisorinnen
b) die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen des Bezirkes und der Unterbezirke
c) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften und der auf Bezirksebene bestehenden Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte.
d) die Unterbezirksvorsitzenden
e) die nordhessischen Mitglieder des Bundesvorstandes, des Parteirates und des Landesvorstandes
f) die nordhessischen SPD- Bundestags- , Landtags- und Europaabgeordneten.
g) die nordhessischen SPD- Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und Landräte/Landrätinnen
h) der/die Vorsitzende der Schiedskommission
i) weitere Mitglieder mit beratender Stimme können vom Bezirksvorstand berufen werden
§ 17
Der Bezirksausschuss wird mindestens zweimal im Jahr vom Bezirksvorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Bezirksausschusses in der Regel spätestens fünf Tage vor Sitzung zugehen.
§ 18
Der Bezirksausschuss ist anzuhören vor Beschlüssen des Bezirksvorstandes
a) über grundsätzliche politische Fragen
b) über grundsätzliche organisatorische Fragen
c) zur Vorbereitung von Bezirksparteitagen
d) zur Vorbereitung von Bundestags- , Landtags- , Europa- und Kommunalwahlen
e) zur Vorbereitung von besonderen zentralen Maßnahmen
Der Bezirksausschuss hat ferner die Aufgabe, die Arbeit der Unterbezirke und Arbeitsgemeinschaften zu koordinieren.
Schiedskommission
§ 19
1. Die Schiedskommission beim Bezirk und bei den Unterbezirken besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie vier weiteren Mitgliedern. Der Kommission müssen mindestens 3 Frauen angehören.
2. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/ die Stellvertreterinnen sowie die vier weiteren Mitglieder der Schiedskommission werden von den zuständigen Parteitagen in geheimer Wahl in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen gewählt, die für die Wahl der Vorstandsmitglieder der betroffenen Organisationsgliederungen gelten. Die Wahlzeit der Schiedskommission beim Bezirk und bei den Unterbezirken beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.
Listenvorschläge
§ 20
Bei den Vorschlägen für die gemeinsame Landesliste bei Landtags- , Bundestags- und Europawahlen sind die Vorgaben der Mindestabsicherung zu beachten.
Berichterstattung
§ 21
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vierteljährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Monats des neuen Vierteljahres, erstatten die Unterbezirke Bericht an den Bezirksvorstand über ihre Tätigkeiten und über besondere politische und wirtschaftliche Ereignisse.
Beitragsabrechnung
§ 22
1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Bezirk mittels EDV durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Wenn ein Mitglied die dafür erforderliche Vollmacht nicht erteilt, kann es seinen Beitrag auf andere Weise an seinen Ortsverein entrichten.
Der Ortsverein hat diese an ihn entrichteten Beiträge an den Bezirk weiterzuleiten. Die Weitergabe kann nur durch Bankeinzugsverfahren über das Ortsvereinskonto für das Einzelmitglied erfolgen, da ab 1. Januar 1986 im Bezirk keine Beitragsmarken mehr zur Kassierung verwendet werden. Die Bestätigung der Beitragsleistung wird jeweils zum Jahresende vom Bezirk erteilt.
2. Nach Abzug von EUR 0,26 aus jedem Monatsbeitrag erhalten die Ortsvereine
10 % und die Unterbezirke 20 % der eingezogenen Beiträge. Den Abzugsbetrag vom EUR 0,26 pro Monat erhält der Parteivorstand für die Herausgabe des Vorwärts- Magazin.
Organisationsstatut
§ 23
Alle anderen Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut sowie der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Änderungen und Inkrafttreten
§ 24
Diese Satzung kann nur von einem Bezirksparteitag mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten (§ 5 Abs. 1 der Satzung) geändert werden.
§ 25
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Bezirksparteitag in Kraft.